Mobilier Betriebsarzt
Leistungen vor Ort im Betrieb

Alle Leistungen auf einen Blick

Betriebsärztliche Grundbetreuung


Im Rahmen der Grundbetreuung (Regelbetreuung) nach DGUV V2 unterstützen wir Sie bei der Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen zur Arbeitsgestaltung und betrieblichen Besprechungen.

Die Leistungen von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten im Rahmen der Grundbetreuung konzentrieren sich auf die Basisaufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes, die unabhängig von betriebsspezifischen Erfordernissen immer zu erbringen sind.Die Leistungen von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten im Rahmen der Grundbetreuung konzentrieren sich auf diese Basisaufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie umfassen Betreuungsleistungen, die unabhängig von betriebsspezifischen Erfordernissen immer zu erbringen sind.

Der Umfang der Grundbetreuung (Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit) wird je nach Gefährdungs- und Belastungsgrad des Betriebs bestimmt. Die Betreuungszeit variiert zwischen 0,5 und 2,5 Stunden pro Mitarbeiter und Jahr.


Verhaltensprävention: Einflussnahme auf das individuelle Gesundheitsverhalten der Mitarbeitenden, z.B. Optimierung von Bewegungsabläufen und rückenschonendem Tragen. Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen.


Gefährdungsbeurteilung: Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.


Verhältnisprävention: Vorbeugende gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsumwelt zur Reduktion von Gefährdungsfaktoren und Belastungen. Maßnahmen zielen auf gesundheitsförderliche Arbeitsstrukturen ab, z.B. Ermittlung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen sowie Festlegung von "Soll-Zuständen".


Untersuchungen nach Ereignissen: Untersuchung und Analyse von Unfällen, Beinaheunfällen und Verdachtsfällen von Berufskrankheiten zur Vermeidung ähnlicher Vorkommnisse. Auswertung von Gesundheitsberichten der Krankenkassen zur Bekämpfung von Krankheitsschwerpunkten.


Dokumentationen und Meldepflichten: Erfüllung von Meldepflichten gegenüber Behörden und Unfallversicherungsträgern sowie jährliche Dokumentation der eigenen Tätigkeit und Nachweis der Einsatzzeiten.


Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen und Unterstützung bei der Entwicklung und Implementierung einer geeigneten Organisation.

Betriebspezifische Betreuung


Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung gemäß DGUV V2 und berücksichtigt die spezifischen Gefährdungen in Ihrem Betrieb angemessen.


Basierend auf Ihrer Gefährdungsbeurteilung ergeben sich in der Regel notwendige und sinnvolle Leistungen der betriebsspezifischen Betreuung durch einen Betriebsarzt. Jedes Unternehmen hat neben der Grundbetreuung einen Mindestbedarf an jährlicher betriebsspezifischer Betreuung, der sich je nach den Gegebenheiten im Unternehmen variiert.


Leistungen der betriebsspezifischen Betreuung:

- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

- Einstellungsuntersuchungen

- Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM-Gespräche)

- Beratung zur Sicherheit von Maschinen und Anlagen

- Beratung und Beurteilung von Arbeitsstoffen und Materialien

- Gefährdungsermittlung und -beurteilung am Arbeitsplatz

- Sicherheit und Gesundheitsschutz für besondere Personengruppen (Schwangere, Jugendliche, ...)

- Gutachten

- Stellungnahmen


Arbeitsmedizi­nische Vorsorge ArbMedVV


Arbeitsbedingte Erkrankungen sollen durch regelmäßige Vorsorge frühzeitig erkannt und vermieden werden, um die Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeitenden zu erhalten und zu verbessern.

Arbeitsbedingte Erkrankungen sollen durch regelmäßige Vorsorge frühzeitig erkannt und im besten Fall verhütet werden. Durch arbeitsmedizinische Vorsorge wird ein Beitrag zum Erhalt und der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter erwartet.


Der Arbeitgeber muss einen Arbeitsmediziner/-in mit der Vorsorge beauftragen. Diese beurteilen die Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit, klären die Beschäftigten über persönliche Gesundheitsrisiken auf und beraten sie. Hier sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge) nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen geht. Es gibt keinen Untersuchungszwang! Körperliche und klinische Untersuchungen werden ausschließlich im Einvernehmen mit den Beschäftigten durchgeführt.


Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge


Bestimmte, besonders gefährdete Tätigkeiten darf der Arbeitgeber nur ausüben lassen, wenn zuvor die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge stattgefunden hat. Beschäftigte müssen also den Vorsorgetermin wahrnehmen. Auch bei der Pflichtvorsorge dürfen körperliche oder klinische Untersuchungen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden. Wird Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe.


Die Angebotsvorsorge muß der Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten. Auch hier droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe bei Nichtbeachtung.


Die Wunschvorsorge muß der Arbeitgeber den Beschäftigten über den Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinaus bei allen Tätigkeiten zu gewähren. Wunschvorsorge kommt beispielsweise in Betracht, wenn Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und ihrer Arbeit vermuten.Die Leistungen von Fachkräften

Einstellungsuntersuchung und Eignungsuntersuchung


Grundlage der Untersuchung ist eine einzelvertragliche Vereinbarung mit dem Mitarbeiter oder eine Betriebsvereinbarung

Einstellungsuntersuchung sollte drei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit angeboten werden.


z.B. Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit.

- Arbeitgeber erhält nach schriftlichem Einverständnis des Arbeitnehmers Resultat der  Untersuchung (geeignet/bedingt geeignet/nicht geeignet)

- Untersuchung theoretisch nicht verpflichtend für Arbeitnehmer, Weigerung hätte dann evtl. arbeitsrechtliche Konsequenzen 

Ganzheitliche Vorsorge nach Regel AMR 3.3


Wir unterstützen und verfolgen den Ansatz der ganzheitlichen 
arbeitsmedizinischen Vorsorge nach Regel AMR 3.3. in Ihrer individuellen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. 




Die ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge berücksichtigt alle Arbeitsbedingungen und individuellen Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit und soll so eine umfassende Betreuung der Arbeitnehmer gewährleisten.


Impfen und Impfberatung


Impfungen für Arbeitgeber sind nicht immer freiwillig. Laut „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)“ müssen Unternehmen ihren Angestellten immer dann Impfungen anbieten, wenn das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist .


  • BGrippeschutzimpfung (Einzel oder Kampagne).
  • Hepatitis A/B Impfungen (Grundimmunisierung, Titer-Bestimmung oder Auffrischung).
  • Impfberatung für Ihre Reise
  • Masernschutzimpfung, Titer-Bestimmung, Attest


Beratung, Bescheinigung oder Attest nach Masernschutzgesetz.


Strahlenschutzuntersuchung (StrlSchV)

Sind Ihre Mitarbeiter Strahlung ausgesetzt, müssen diese durch einen ermächtigen Arzt untersucht werden. Die Strahlenschutz- und Röntgenverordnung (StrlSchV und RöV) schreibt für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A arbeitsmedizinische Voruntersuchungen und jährliche Nachuntersuchungen vor.

Beratung zur Mutterschutz

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts ist zum 1. Januar 2018 ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft getreten. Ihr Betriebsarzt informiert Sie ausführlich über wesentliche Aspekte rund um den Mutterschutz. Es werden wichtige Regelungen zu Ihren Rechten und Pflichten, zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz während Schwangerschaft und Stillzeit (insbesondere Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen), zum Kündigungsschutz sowie zu etwaigen Mutterschaftsleistungen erklärt.

BEM Gespräch

Wenn ein Ar­beit­neh­mer in­ner­halb ei­nes Jah­res länger als sechs Wo­chen un­un­ter­bro­chen oder wie­der­holt ar­beits­unfähig ist, muss der Ar­beit­ge­ber gemäß §167 Abs.2 Satz 1 Neun­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB IX) un­ter Be­tei­li­gung des be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mers und des Be­triebs­rats bzw. Per­so­nal­rats klären, wie die Ar­beits­unfähig­keit möglichst über­wun­den wer­den und mit wel­chen Leis­tun­gen oder Hil­fen er­neu­ter Ar­beits­unfähig­keit vor­ge­beugt und der Ar­beits­platz er­hal­ten wer­den kann.

Zertifikat Betriebsarzt: unser Angebot für Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitenden


Betriebsarzt-Zertifikat von SAKER-Arbeitsmedizin Baden Württemberg

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Unser Betriebsarzt-Zertifikat bestätigt die Beauftragung eines anerkannten Facharztes für Arbeitsmedizin als externe Betreuung für Ihr Unternehmen. Mit diesem Zertifikat erfüllen kleine Betriebe alle gesetzlichen Vorschriften gemäß DGUV V2.


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Jahresgebühr
350,00 €


Zertifikat zur Benennung eines Betriebsarztes

Der Betriebsarzt unterstützt Arbeitgeber dabei, Arbeitsplätze sicher zu gestalten und er untersucht die Mitarbeiter. Schon ab einem Beschäftigten ist er Plicht. Für kleine Betriebe bietet sich ein Betriebsarztzertifikat an, um den gesetzlichen Vorschriften zu genügen..

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Bei einem unverbindlichen Beratungsgespräch beantworten wir gern Ihre Fragen